Die Baureihe 03 im Saarland

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Damit entstand das Problem der Einfuhr und zolltechnischen Behandlung der Lokomotiven. Natürlich wollte die BD keine Einfuhrzölle an Frankreich zahlen, war es doch Lokmaterial, das die DB längst im eigenen Besitz hatte. Also begann man zu überlegen, wie der Umzug nach Saarbrücken anzustellen wäre. Es ging um je sechs Maschinen der Baureihen 03 und 44. Wie das mit den 44ern weiter lief ist, darüber lässt sich die Akte nicht aus, aber der Kampf um die 03er ist deutlich dokumentiert.

Inzwischen hatte man herausgefunden, dass nach Artikel 48 des Saarvertrages eine Einfuhrlizenz bei dem extra dafür eingesetzten „Sonderausschuss zur Regelung der Einfuhranträge für Investitionsgüter“ einzuholen sein. Als Anlagen waren nötig:

–    eine Proformarechnung;
–    technische Unterlagen mit Abbildungen;
–    eine Erklärung über die Finanzierung der Einfuhr;
–    Unterlagen zum Nachweis, dass durch die Einfuhr keine unmittelbare oder mittelbare Belas-tung der Zahlungsbilanz des französischen Währungsgebietes entsteht.

Man hatte inzwischen in der Direktion Saarbrücken eine Formulierung ausgedacht, die man als Text für die einzelnen Anlagen einsetzen wollte. Vermutlich hatte man sich mit der DB, der Regierung des Saarlandes, obigem Sonderausschuss und der französischen Zollverwaltung vorher abgesprochen. Zu richten war der Antrag an die Generalzollverwaltung Paris via französische Zollverwaltung Saarbrücken. Inzwischen hatte die OBL Süd festgelegt, welche 03er woher an Saarbrücken abzugeben waren, von 44ern findet sich kein Wort.

Der Dezernent 11 hatte inzwischen den Artikel 48 des Saarvertrages genauer studiert und schrieb an den Dezernenten 21, dass der genannte Artikel keine Möglichkeit bietet, derzeit Fahrzeuge, insbesondere Lokomotiven der Bundesbahn in das Saarland umzubeheimaten und begründete dies so:


„In der Anlage 13 S (kontingentierte Einfuhr) sind Eisenbahnfahrzeuge bzw. Lokomotiven nicht aufgeführt – nur Teile und Einzelteile von Bahntransportmaterial … Die Umbeheimatung von Lok fällt nicht unter Investitionsgüter für Großprojekte nach Anlage 14 ... Eine kontingentierte und zollfreie Einfuhr der in der Anlage 15 aufgeführten Investitionsgüter – darunter Dampflok aller Art, Lok-Tender und andere Lok aller Art ist erst ab dem 1. Januar 1959 möglich.“

„Admission temporaire“
Der Dezernent 21 erfuhr daraufhin vom Dezernenten 7, an den er sich gewand hatte, dass eine Umbeheimatung zolltechnisch eine Einfuhr sei, und nur Loks, die umlaufbedingt die Zollgrenze kurzzeitig überschreiten, keiner Verzollung unterliegen. Er rät dem Dezernenten 21 aber zu prüfen, ob das vereinbarte Verfahren der „admission temporaire“ – eine zeitweilige Einfuhr – angewendet werden sollte, das in der Regel genehmigt würde, allerdings für jeden Einzelfall bei der Zollverwaltung zu beantragen sei.

In einer Besprechung der Direktion mit Herrn Marchal von der Mission diplomatique am 14. Mai 1957 wurde dieser Sachverhalt noch einmal bestätigt und Herr Marchal riet dazu, schnellstens einen Antrag auf „admission temporaire“ zu stellen, da ja der Fahrplanwechsel kurz bevorstehe. Allerdings müsse sichergestellt sein, dass die fünf Loks täglich die Zollgrenze passieren. Aber auch dieses Procedere war natürlich nicht ohne Bürokratie zu schaffen.

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